AufgabeBetriebskostenförderung

Förderfähig nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) sind bedarfsnotwendige Plätze in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege. Die Feststellung, welche Plätze bedarfsnotwendig sind, treffen die Gemeinden im Rahmen der örtlichen Bedarfsplanung. Sie berücksichtigen bei der Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit konkreter Plätze die Bedürfnisse der Familien.

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Träger von Kindertageseinrichtungen haben einen kindbezogenen Förderanspruch gegenüber den Gemeinden, in denen die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Gemeinden wiederum haben für in ihrem Gemeindegebiet gelegene Kindertageseinrichtungen einen Förderanspruch gegenüber dem Staat.

Der Förderanspruch in Bezug auf Kindertageseinrichtungen setzt voraus, dass der Träger 
  • eine Betriebserlaubnis nachweisen kann,
  • geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen ergreift
  • die Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit und die Bildungs- und Erziehungsziele seiner eigenen träger- und einrichtungsbezogenen pädagogischen Konzeption zugrunde legt
  • die Einrichtung an mindestens vier Tagen und mindestens 20 Stunden die Woche öffnet und die Elternbeiträge entsprechend den Buchungszeiten staffelt und die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet.
Seit Januar 2008 erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzung die Förderung in Kindertagespflege in unserem Landkreis ebenfalls nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG).
  • Vollzeitpflege

    Pflegeeltern

  • Kindertagespflege

    Kindertagespflege

  • Familienwegweiser

    Familienwegweiser

  • Familienbildung

    Familienbildung

  • Bildung und Integration

    Bildung und Integration

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